Satzung

Satzung des Heimatverein Buchloe und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Buchloe und Umgebung e.V.“ (Körperschaft).
  2. Sitz des Vereins ist Buchloe.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts Kempten unter VR 10658 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimat- und Geschichtsbewusstseins und des Verständnisses heimatlicher Kunst und Kultur, sowie das Sammeln von Kulturgut und Überlieferung aus unserer Gegend.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    1. durch die Pflege und Betreuung des örtlichen Heimatmuseums und seiner Sammlungen,
    2. durch Sammeln, Erforschen, Erwerben, Restaurieren, Erhalten und Dokumentieren kunst, kultur- und heimatgeschichtlicher, volkskundlicher, musealer und erhaltenswerter Kulturgüter,
    3. durch heimatgeschichtliche Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    4. durch Veranstaltungen, Exkursionen, Führungen, Arbeitsgemeinschaften, Projekte und Ausstellungen zum Kennenlernen von Heimat und Kultur,
    5. durch Pflege und Förderung der Heimatkunde, des heimatlichen Brauchtums und Kulturgutes.


§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins ddürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Veriens kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben nach Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beitrittserklärung soll Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  3. Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann eine natürliche Person, die sich für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Ein Ehrenmitglied kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden und ist damit stimmberechtigtes Vorstandsmitglied auf Lebenszeit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand nur zum Ende des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Zweck, Interessen oder Ansehen des Vereins verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  8. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht persönlich auszuüben. Vereinsmitlgieder haben kostenfreien Zugang zum Heimatmuseum mit Zeitungsarchiv und Fachbücherei.
  9. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlossen wird. Schüler und Studenten sind auf Antrag beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind 
    1. die Mitgliederversammlung und 
    2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Festsetzung der Zahl der Beiräte und Wahl der Mitglieder des Vorstandes samt Beirat,
    2. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über die geprüften Jahresabschlüsse und die Entlastung des Vorstandes,
    4. Bestellung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören und die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung berichten,
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedbeitrags,
    6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge von Mitgliedern und über Stand und Planung der Vereinsarbeit,
    7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretendem Vorsitzenden, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Buchloe (z.Zt. Buchloer Zeitung) und schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
  5. Jedes Mitlgied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angeelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Über Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversmmlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Veriensmitglieder. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies ein Fünftel der erschienenen Mitglieder beantragt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitlgiederversammlung bekannt zu geben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied kann das Protokoll einsehen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer
    5. dem Kassierer
    6. den Beiräten, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festsetzt.
    7. dem 1. Bürgermeister der Stadt Buchloe oder einem dem Stadtrat Buchloe angehörenden Mitglied
    8. dem Archivar der Stadt Buchloe.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung schriftlich in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig; insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitlgiedern;
    4. Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden über das Geschäftsjahr;
    5. Verteilung besonderer Aufgaben unter Vorstands- oder Vereinsmitgliedern und Bildung von Ausschüssen; diese können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und über Vorschläge zu Ehrenmitgliedschaft für die Vereinsversammlung.
  4. Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden der Verein vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden, der Verein vom 3. Vorsitzenden vertreten wird. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,- €uro sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von drei Vorstandsmit-gliedern einberufen werden. Dies kann mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen schriftlich oder fernmündlich geschehen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des nächsten Stellvertreters. Bei Eilbedüftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.
  7. Über jede Vorstandssitzuing ist ein Protokoll vom Schriftführer zu erstellen mit der Tagesordnung, mit Ort und Zeit der Vorstandssitzung, mit namentlicher Auflistung der Sitzungsteilnehmer, mit den Abstimmungsergebnissen in Zahlen, mit Anträgen und Ergänzungsanträgen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden, öffentlichen Mitteln und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  9. Der Kassierer hat das Rechnungswesen des Veriens zu führen und am Schluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Gebuchte Ausgabenbelege müssen den Sichtvermerk des Vorsitzenden oder eines von der Vorstandschaft beauftragten Vorstandsmitgliedes aufweisen. Für Ausgaben, die in Vorstandssitzungen beschlossen wurden, kann statt des geforderten Sichtvermerkes das entsprechende Sitzungsprotokoll zum Beleg genommen werden. Der Kassierer hat die Mitlgiedsliste monatsaktuell zu führen und für die rechtzeitige Einhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Die Mitgliederliste sowie einzelne Datenbestände daraus sind nur für den Innenbereich bestimmt.
  10. Die zwei von der Mitlgiederversammlung berufenen Kassenprüfer überprüfen rechnerisch Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung de Kassierers.
  11. Dem Schiftführer obliegt die Erledigung des Schriftwesens des Vereins und die ordnungsgemäße Führung der Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Eine Vertretung kann vom Vorstand benannt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchloe, die es unmittelbar und ausschließlich für gleichartige, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Beschlussfassung über diese Satzung in der Mmitgliederversammlung am 30. Januar 2012. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ort, Datum, Unterschrift

(Die im Text männlich gebrauchte Anredeform schließt die weibliche Form ein.)

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